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OLG Düsseldorf, 29.09.2006 - I-23 W 52/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auferlegung der durch die Nebenintervention im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens verursachten Kosten
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 101 Abs. 1
Wegfall des Kostenerstattungsanspruches des Nebenintervenienten bei Verzicht der Hauptparteien auf Kostenanträge - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BauR 2006, 1950 (Ls.)
- BauR 2007, 148
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.06.2004 - VII ZB 4/04
Kosten des Streithelfers bei Klagerücknahme nach Abschluss eines Vergleichs
Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.2006 - 23 W 52/06
Das Landgericht hat zur Recht unter Hinweis auf die Rspr. des BGH (NJW-RR 2004, 1506) einen Kostenerstattungsanspruch der Streitverkündeten zu 2., die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, verneint.
- OLG Jena, 03.07.2012 - 4 U 283/11
Wegerechtlicher Status einer vor dem 13.5.1993 bereits genutzten Straße in …
Ausgenommen hiervon sind die eigenen Kosten des Streithelfers, da diese nie der unterstützten Partei auferlegt werden dürfen (BGHZ 39, 296; OLG Hamm OLGR 94, 156; OLG Düsseldorf BauR 07, 148). - OLG München, 04.02.2015 - 11 W 95/15
Keine Kostengrundentscheidung zwischen Streitgenossen
Im Verhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Nebenintervenienten kann deshalb nie eine Kostengrundentscheidung erlassen werden, da zwischen beiden kein Rechtsstreit begründet ist (s. OLG Köln, NJW-RR 2002, 1726; OLG Düsseldorf, BauR 2007, 148;… Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 101 Rn. 3). - LG München I, 31.07.2009 - 18 O 19342/08
Streitverkündung und Nebenintervention: Rechtliches Interesse als Voraussetzung …
Im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei darf nämlich keine Kostengrundentscheidung erlassen werden, da zwischen beiden kein Rechtstreit begründet worden ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006, AZ: 23 W 52/06).